MERKLISTE PRÜFUNG

Ein paar Dinge werden in der Prüfung immer wieder vergessen.
Im Folgenden findest du einen kurzen Einblick.

Bei Grünpfeilschildern ist Anhalten Pflicht!

Und zwar laut § 37 Abs. 2 StVO. Das Grünpfeilschild für Rechtsabbieger ist eine feine Sache, aber einfach so durchzufahren ist damit auf keinen Fall gemeint! 
Man muss bei Rot an der Haltlinie anhalten - und das gilt auch für jedes nachfolgende Fahrzeug. Der gesamte Querverkehr (Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrzeuge) muss durchgelassen werden. Wenn sichergestellt ist, dass keiner behindert oder gefährdet wird, darf rechts abgebogen werden. 
Das Bußgeld für Rechtsabbieger, die bei Rot nicht anhalten beträgt übrigens 80 €. Für das Geld kaufst du dir 3 Punkte in Flensburg. Wenn die Ampel beim Heranfahren zufällig gerade Grün wird oder sowieso schon Grün ist, fällt die Anhaltepflicht selbstverständlich weg.

Blinken im Kreisverkehr

Der §9a der StVO regelt den Verkehr und das Blinken im Kreisverkehr. Innerhalb eines durch ein entsprechendes Schild gekennzeichneten Kreisverkehrs darf nicht angehalten werden, es sei denn, man hält verkehrsbedingt. Außerdem darf bei der Einfahrt in den Kreisverkehr nicht geblinkt werden! Beim Verlassen des Kreisverkehres ist das Blinken hingegen Pflicht.
Die Mittelinsel des Kreisverkehrs darf nicht überfahren werden. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren des Kreisverkehrs sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Weiterhin darf natürlich nicht entgegen der Fahrtrichtung gefahren werden und das Behindern der außen Wartenden durch Drehen von "Extrarunden" ist ebenfalls nicht gestattet.

Achtung, Besonderheit: Der §9a regelt nur den Kreisverkehr, der mit der blauen Kreisverkehrsbeschilderung gekennzeichnet ist. Wenn weder ein Kreisverkehrsschild, noch ein Vorfahrt-gewähren-Zeichen aufgestellt ist, dann gilt "rechts-vor-links". Die unbeschilderten Rondelle sehen den "echten" Kreisverkehren teilweise sehr ähnlich. Sie haben aber meist einen geringeren Durchmesser. Sie stammen überwiegend aus der Zeit vor 2001, als es noch keine Kreisverkehrsbeschilderung gab und kommen wenn, dann in Wohngebieten vor. Somit ist auch nicht wortwörtlich geklärt, ob man an einem völlig unbeschilderten Rondell vor der Einfahrt blinken muss (was bis 2001 gefordert wurde), oder nicht. Es hat sich aber durchgesetzt, dass man sich beim Einfahren in ein Rondell genauso verhält, wie am beschilderten Kreisverkehr.