FÜHRERSCHEINKLASSEN

Welche Auto-, Anhänger- und Motorrad-Führerscheinklassen kannst du bei uns erwerben?

Klasse B

Der klassische Autoführerschein: Es dürfen Kraftfahrzeuge (ausgenommen Fahrzeuge der Klassen A1, A2, A) mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 3,5t geführt werden. Das Fahrzeug darf höchstens neun Sitzplätze haben. Beinhaltet Klassen AM und L.

Mindestalter:
18 Jahre
17 Jahre mit begleitetem Fahren
Erfordert:
Sehtest und Erste-Hilfe-Kurs
Bedingungen für Anhänger:
Bei einer Gesamtmasse des Anhängers von max. 750kg, ist die zulässige Gesamtmasse des Gespanns 4250 kg nicht zu überschreiten
Beträgt die zulässige Gesamtmasse des Anhängers mehr als 750kg, darf die zulässige Gesamtmasse des Gespanns max. 3,5t sein (Zugfahrzeug + Anhänger)

Klasse BE

Wie Klasse B, erlaubt jedoch zusätzlich das Mitführen eines Anhängers, der mehr als 750kg an Gesamtmasse hat. Die zulässige Gesamtmasse des Gespanns darf hiermit auch über 3,5t liegen. Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf max. 3,5t betragen.

Mindestalter:
18 Jahre
17 Jahre mit begleitetem Fahren
Erfordert:
Sehtest und Erste-Hilfe-Kurs

Klasse B197

Unter folgenden Voraussetzungen bietet die neue nationale Schlüsselzahl B197 die Möglichkeit, auch Schaltwagen fahren zu dürfen, obwohl die Fahrprüfung auf einem Automatikfahrzeug absolviert wurde. Folgende Schulung ist durchzuführen:
 

10 Fahrstunden zu je 45 Minuten auf einem Schaltwagen (die Fahrstunden dürfen frühestens nach der praktischen Grundausbildung erfolgen). Anschließend erfolgt eine 15-minütige Testfahrt mit einem Fahrlehrer auf einem Schaltwagen (die Testfahrt muss zur Hälfte innerorts und außerorts erfolgen). Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung durch die Fahrschule. Austragung einer vorhandenen Automatikbeschränkung durch die Führerscheinstelle (Schlüsselzahl 197 anstatt 78). Die Schlüsselzahl 197 beinhaltet keine Einschränkungen mehr, somit dürfen dann auch Schaltwagen gefahren werden. Bereits bestehende Automatikbeschränkungen der Klasse B können ebenfalls auf diesem Wege aufgelöst werden.

 

Schlüsselzahl B197 bei aufbauenden Fahrerlaubnisklassen:

Wer die Klasse B mit Schlüsselzahl 197 erworben hat, erhält bei der Erweiterung der Fahrerlaubnis auf aufbauende Klassen wie z. B. Klasse BE, C oder C1 für diese Klassen eine Automatikbeschränkung mit der Schlüsselzahl 78, sofern diese Prüfungen mit einem Automatikfahrzeug abgelegt werden. Die Klasse B197 bewirkt somit keine automatische Einschränkungsbefreiung auf aufbauende Erweiterungsklassen

Klasse B96

Die Fahrerlaubnis der Klasse B erlaubt es einem, ein Kraftfahrzeug mit maximal 3500 kg zulässiger Gesamtmasse (zGM)  +  Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von 750 kg zu fahren. Wenn das Fahrzeug leichter als 3500 kg ist, darf der Anhänger jedoch auch mehr als 750 kg wiegen. Dann darf allerdings die Kombination aus Pkw und Anhänger die zulässige Gesamtmasse von 3500 kg nicht überschreiten.

Mit der B96-Erweiterung haben Sie deutlich mehr Spielraum. Dann dürfen Sie mit jedem Zugfahrzeug auch schwerere Anhänger ziehen. Die zulässige Gesamtmasse als Kombination aus Zugfahrzeug und Anhänger darf 4250 kg nicht übersteigen.

Klasse B196

Nach einer Fahrerschulung können jetzt auch Krafträder der Klasse A1 in Deutschland gefahren werden, ohne dass die dafür vorgeschriebene vollständige Ausbildung durchlaufen werden muss. Auch auf die theoretische und praktische Prüfung wird verzichtet.

Durch die Neuregelung können bereits erfahrene Autofahrer ihren Pkw-Führerschein relativ einfach und preiswert auf leichte Motorräder erweitern und sich damit eine zusätzliche Mobilitätsoption verschaffen.

Erfordert:

Fahrerschulung mit mindestens vier theoretischen und fünf praktischen Unterrichtseinheiten zu jeweils 90 Minuten

Vorbesitz der Pkw-Klasse B für mindestens 5 Jahre

Mindestalter 25 Jahre

Klasse A1

Der Führerschein für leichte Krafträder mit einem Hubraum von max. 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW. Das Verhältnis der Leistung zur Leermasse darf max. 0,1 kW/kg betragen. Außerdem dürfen dreirädrige Kraftfahrzeuge mit mehr als 50 cm³ Hubraum und einer Leistung von max. 15 kW geführt werden. Beinhaltet die Klasse AM.

Mindestalter:
16 Jahre
Erfordert:
Sehtest und Erste-Hilfe-Kurs

Klasse A2

Erlaubt das Führen mittelschwerer Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Die Leistung darf maximal 35 kW betragen, das Verhältnis der Leistung zur Leermasse 0,2 kW/kg. Beinhaltet die Klassen A1 und AM.

Mindestalter:
18 Jahre
Erfordert:
Sehtest und Erste-Hilfe-Kurs

Klasse A

Erlaubt das Führen von schweren Krafträdern (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Außerdem sind damit dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von mehr als 15kW fahrbar. Beinhaltet die Klassen A2, A1 und AM.

Mindestalter:
24 Jahre
Nach zweijährigem A2-Besitz: 20 Jahre
Für dreirädrige Kraftfahrzeuge: 21 Jahre
Erfordert:
Sehtest und Erste-Hilfe-Kurs

Klasse AM

Erlaubt das Führen von dreirädrigen Kleinkrafträdern, vierrädrige Leichtkraftfahrzeugen, Mopeds und Mokicks mit einer jeweiligen Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h. 

Kleinkrafträder, Leichtkraftfahrzeuge:
Der Hubraum beim Fremdzündungsmotor darf max. 50 cm³ betragen, bei anderen (Verbrennungs-/Elektro-)Motoren darf die Nutzleistung, bzw. Nenndauerleistung höchstens bei 4 kW liegen. Ein Leichtkraftfahrzeug darf leer und ohne die Batterien nicht mehr als 350kg wiegen.

Leichtkrafträder, Mokick und Mopeds
Der Hubraum eines Verbrennungsmotors darf max. 50 cm³ betragen, bei Elektromotoren ist eine Nenndauerleistung von max. 4 kW vorgeschrieben.

Mindestalter:
15 Jahre
Erfordert:
Sehtest und Erste-Hilfe-Kurs

Mofa-Prüfbescheinigung

Erlaubt das Führen von einspurigen, einsitzigen Fahrrädern mit Hilfsmotor, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein.
Die Mofa-Prüfbescheinigung ist keine Fahrerlaubnis im Sinne des klassifizierten Fahrerlaubnisrechts. 

Mindestalter:
15 Jahre

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