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Über die "Bewährungszeit"…

In den ersten 2 Jahren erhalten Fahranfänger der Fahrerlaubnisklassen B und A ihren Führerschein zunächst auf Probe. Dies ist eine Art „Bewährungszeit“ für Führerscheinneulinge. Wer diese Zeit übersteht, ohne mit einem schweren Verkehrsverstoß oder zwei weniger schweren Verkehrsverstößen auffällig zu werden, hat die Probezeit bestanden.

Wem das nicht gelingt, bei dem verlängert sich die Probezeit auf insgesamt 4 Jahre. Darüber hinaus wird die Verwaltungsbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar (ASF) anordnen. Dieses findet in der Regel in Form von Gruppengesprächen in bestimmten Fahrschulen statt.

Alkohol und Drogen

Wer mit Alkohol oder Drogen am Steuer auffällig wurde, muss an einer spezifischen Maßnahme bei einer Beratungsstelle für Fahreignung teilnehmen. Sollte der Fahranfänger die Teilnahme an einem Aufbauseminar verweigern, wird ihm die Fahrerlaubnis gänzlich entzogen.

Für Fahranfänger in der Probezeit sowie für alle Fahrerinnen und Fahrer unter 21 Jahren gilt seit dem 1. August 2007 ein absolutes Alkoholverbot! Mit dieser Regelung trägt der Gesetzgeber der bedauerlichen Tatsache Rechnung, dass die Kombination von geringer Fahrerfahrung und Alkoholkonsum immer wieder zu besonders tragischen Unfällen führt.

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